Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 04.02.2009 - 1 AK 57/08 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- spiegel.de (Pressemeldung, 19.02.2009)
Auslieferung von Straftätern: Deutsche Justiz misstraut Russlands Zusagen
Papierfundstellen
- StV 2009, 428
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03
Auslieferung nach Indien
Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.02.2009 - 1 AK 57/08
Allerdings ergibt sich ein solches nicht bereits daraus, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung allein aufgrund seiner Unterbringung in einer Haftanstalt der Russischen Föderation menschenrechtswidrigen Vollzugsbedingungen ausgesetzt sein würde, denn die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat am 28.11.2008 eine personenbezogene Zusicherung abgegeben, aus welcher sich ergibt, dass die Untersuchungshaft in einer Haftanstalt in Moskau vollzogen werde und der Verfolgte im Falle seiner Verurteilung die Strafe in einer Korrektionsanstalt des Föderalen Dienstes für den Strafvollzug der Russischen Föderation verbüßen könne, in welcher die europäischen Mindeststandards für die Behandlung von Gefangenen eingehalten seien (vgl. hierzu BVerfGE 108, 129 ff., 140; BVerfG, Beschlüsse vom 20.12.2007, 2 BvR 1996/07, und vom 22.10.2008, 2 BvR 2028/08; OLG Köln, Beschluss vom 26.11.2004, Ausl 201/04 -30; KG, Beschluss vom 15.05.2001, (4) … - BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 1996/07
Verfassungsmäßigkeit der Auslieferung eines Ausländers zum Zwecke der …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.02.2009 - 1 AK 57/08
Allerdings ergibt sich ein solches nicht bereits daraus, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung allein aufgrund seiner Unterbringung in einer Haftanstalt der Russischen Föderation menschenrechtswidrigen Vollzugsbedingungen ausgesetzt sein würde, denn die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat am 28.11.2008 eine personenbezogene Zusicherung abgegeben, aus welcher sich ergibt, dass die Untersuchungshaft in einer Haftanstalt in Moskau vollzogen werde und der Verfolgte im Falle seiner Verurteilung die Strafe in einer Korrektionsanstalt des Föderalen Dienstes für den Strafvollzug der Russischen Föderation verbüßen könne, in welcher die europäischen Mindeststandards für die Behandlung von Gefangenen eingehalten seien (vgl. hierzu BVerfGE 108, 129 ff., 140; BVerfG, Beschlüsse vom 20.12.2007, 2 BvR 1996/07, und vom 22.10.2008, 2 BvR 2028/08; OLG Köln, Beschluss vom 26.11.2004, Ausl 201/04 -30; KG, Beschluss vom 15.05.2001, (4) … - BVerfG, 05.06.1992 - 2 BvR 1403/91
Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung von Haftentschädigung für …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.02.2009 - 1 AK 57/08
Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsächlich ausgeschlossen ist (BGHSt 32, 221 ff.) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (OLG Hamm StraFo 1997, 93 ff.; BVerfG, Beschluss vom 05.06.1992, 2 BvR 1403/91; Senat , Beschluss vom 27.02.2003, 1 AK 29/02).
- BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 2028/08
Wegen nicht hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde, mit …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.02.2009 - 1 AK 57/08
Allerdings ergibt sich ein solches nicht bereits daraus, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung allein aufgrund seiner Unterbringung in einer Haftanstalt der Russischen Föderation menschenrechtswidrigen Vollzugsbedingungen ausgesetzt sein würde, denn die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat am 28.11.2008 eine personenbezogene Zusicherung abgegeben, aus welcher sich ergibt, dass die Untersuchungshaft in einer Haftanstalt in Moskau vollzogen werde und der Verfolgte im Falle seiner Verurteilung die Strafe in einer Korrektionsanstalt des Föderalen Dienstes für den Strafvollzug der Russischen Föderation verbüßen könne, in welcher die europäischen Mindeststandards für die Behandlung von Gefangenen eingehalten seien (vgl. hierzu BVerfGE 108, 129 ff., 140; BVerfG, Beschlüsse vom 20.12.2007, 2 BvR 1996/07, und vom 22.10.2008, 2 BvR 2028/08; OLG Köln, Beschluss vom 26.11.2004, Ausl 201/04 -30; KG, Beschluss vom 15.05.2001, (4) … - BGH, 17.01.1984 - 4 ARs 19/83
Entschädigung für zu Unrecht vollzogene Auslieferungshaft und Erstattung der …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.02.2009 - 1 AK 57/08
Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsächlich ausgeschlossen ist (BGHSt 32, 221 ff.) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (OLG Hamm StraFo 1997, 93 ff.; BVerfG, Beschluss vom 05.06.1992, 2 BvR 1403/91; Senat , Beschluss vom 27.02.2003, 1 AK 29/02). - OLG Hamm, 17.01.1997 - 4 Ausl 30/91
Entschädigung für Auslieferungshaft, Anwendbarkeit des StrEG, unberechtigte …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.02.2009 - 1 AK 57/08
Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsächlich ausgeschlossen ist (BGHSt 32, 221 ff.) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (OLG Hamm StraFo 1997, 93 ff.; BVerfG, Beschluss vom 05.06.1992, 2 BvR 1403/91; Senat , Beschluss vom 27.02.2003, 1 AK 29/02). - OLG Karlsruhe, 27.02.2003 - 1 AK 29/02
Auslieferung: Zulässigkeit der Auslieferung bei einem Abwesenheitsurteil aus …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.02.2009 - 1 AK 57/08
Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsächlich ausgeschlossen ist (BGHSt 32, 221 ff.) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (OLG Hamm StraFo 1997, 93 ff.; BVerfG, Beschluss vom 05.06.1992, 2 BvR 1403/91; Senat , Beschluss vom 27.02.2003, 1 AK 29/02). - OLG Köln, 26.11.2004 - Ausl 201/04
Zulässigkeit der Auslieferung nach Russland
Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.02.2009 - 1 AK 57/08
Allerdings ergibt sich ein solches nicht bereits daraus, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung allein aufgrund seiner Unterbringung in einer Haftanstalt der Russischen Föderation menschenrechtswidrigen Vollzugsbedingungen ausgesetzt sein würde, denn die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat am 28.11.2008 eine personenbezogene Zusicherung abgegeben, aus welcher sich ergibt, dass die Untersuchungshaft in einer Haftanstalt in Moskau vollzogen werde und der Verfolgte im Falle seiner Verurteilung die Strafe in einer Korrektionsanstalt des Föderalen Dienstes für den Strafvollzug der Russischen Föderation verbüßen könne, in welcher die europäischen Mindeststandards für die Behandlung von Gefangenen eingehalten seien (vgl. hierzu BVerfGE 108, 129 ff., 140; BVerfG, Beschlüsse vom 20.12.2007, 2 BvR 1996/07, und vom 22.10.2008, 2 BvR 2028/08; OLG Köln, Beschluss vom 26.11.2004, Ausl 201/04 -30; KG, Beschluss vom 15.05.2001, (4) … - OLG Karlsruhe, 12.02.2007 - 1 AK 24/06
D (A), Auslieferung, Türkei, Verjährung, Tötungsdelikte, Tatverdachtsprüfung, …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.02.2009 - 1 AK 57/08
Der Senat braucht vorliegend nicht abschließend zu entscheiden, ob die von der russischen Justizbehörden vorgelegten Beweismittel als ausreichend anzusehen sind und im Rahmen einer hier ausnahmsweise gebotenen Tatverdachtsprüfung (§ 10 Abs. 2 IRG) die Annahme eines zureichenden Tatverdachts rechtfertigen könnten (vgl. hierzu Senat , Beschluss vom 12.02.2007, 1 AK 24/06) oder dem Verfolgten aufgrund seiner tschetschenischen Volkszugehörigkeit in Falle seiner Auslieferung an die Russische Förderation politische Verfolgung droht (§ 6 Abs. 2 IRG), denn jedenfalls steht dieser ein Auslieferungshindernis entgegen (§ 73 Satz 1 IRG i.V.m. Art. 3 MRK).
- OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 53 AuslA 66/17
Unzulässigkeit der Auslieferung eines russischen Staatsangehörigen an die …
Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 32, 221 ff.) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 1992, 2 BvR 1403/91; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Februar 2009, 1 AK 57/08, zit. n. juris, Rn. 12; OLG Hamm StraFo 1997, 93 ff.). - OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 1 AuslA 34/17 Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 32, 221 ff.) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 1992, 2 BvR 1403/91; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Februar 2009, 1 AK 57/08, zit. n. juris, Rn. 12; OLG Hamm StraFo 1997, 93 ff.).
- OLG Brandenburg, 11.03.2022 - 1 AR 9/22
Unzulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an die Russische Föderation zum …
Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 32, 221 ff.) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 1992, 2 BvR 1403/91; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Februar 2009, 1 AK 57/08, zit. n. juris, Rn. 12; OLG Hamm StraFo 1997, 93 ff.). - OLG Karlsruhe, 13.10.2020 - Ausl 301 AR 37/20
Auslieferungsersuchen der Russischen Föderation: Überprüfung der Belastbarkeit …
Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 32, 221 ff.) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.06.1992, 2 BvR 1403/91; Senat, Beschluss vom 04.02.2009, 1 AK 57/08, abgedruckt bei juris; ders. Beschluss vom 1.10.2019, Ausl 301 AR 27/19, abgedruckt bei juris; OLG Hamm StraFo 1997, 93 ff.; OLG Celle NdsRpfl 2017, 185; Brandenburgische Oberlandegericht, Beschluss vom 25.11.2019, -1- 53 AuslA 66/17 -34/17-, abgedruckt bei juris).